Satzung Hauptclub

SATZUNG des Ortsclub Siegerland-Nord e.V. im ADAC

 

§ 1  Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.  Der am 11. März 1953 in Kreuztal gegründete Club führt den Namen: „Ortsclub Siegerland-Nord e.V. im ADAC“ (nachfolgend bezeichnet als Ortsclub). Er hat seinen Sitz in Kreuztal und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.

2. Der Verein hat bei Gründung und im Bestehen ordentliche ADAC Mitglieder aufzuweisen.

3. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck und Ziele

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Maßnahmen, die zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet sind, insbesondere der Jugendverkehrserziehung und die Förderung des Motorsports. Er betätigt sich sowohl im Kartslalom-Sport von Kindern und Jugendlichen als auch des Motorsports im Allgemeinen. Er betätigt sich im Rahmen der Satzungen des ADAC-Gesamtclubs sowie des ADAC Westfalen und wahrt die Richtlinien des ADAC-Verwaltungsrates und die Belange der gesamten ADAC-Organisation.

3. Der Ortsclub erfüllt seine Aufgabe u.a. durch sportliche Veranstaltungen. Bei der Ausübung des Sports/bei der Durchführung von Clubveranstaltungen fördert der Ortsclub durch geeignete Maßnahmen den kameradschaftlichen und fairen Umgang der Clubmitglieder untereinander und mit außenstehenden Veranstaltungsteilnehmern. Der Ortsclub trifft geeignete Maßnahmen, um die allgemeine Sicherheit der Sport- und Veranstaltungsteilnehmer zu fördern. Der Ortsclub und seine Mitglieder können sich an Maßnahmen und Veranstaltungen des ADAC-Westfalen und/oder des ADAC-Gesamtclubs zur Förderung dieser Ziele beteiligen.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede an den Zwecken und Zielen des Ortsclubs interessierte Person kann Mitglied werden. Ordentliche Mitglieder des Ortsclubs können nur Volljährige sein. Sie sollen zugleich Mitglieder des ADAC sein.

2. Kinder und (minderjährige) Jugendliche können Jugendmitglied sein. Sie sind außerordentliches Mitglied des Ortsclubs und haben die Rechte und Pflichten gemäß dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen kein Stimmrecht.

 

§ 4 Aufnahme

1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss bei diesem besonders beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

2. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekannt gegeben werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung rechtsverbindlich.

 

§ 5 Beiträge

Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern angemessene Beiträge per Bankeinzug, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Ortsclub kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.

2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Ortsclubs gestrichen werden, wenn: a) das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt oder b) die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint oder c) die Streichung als Mitglied im Interesse des ADAC-Gesamtclubs oder des zuständigen ADAC-Regionalclubs notwendig erscheint.

3. Die Streichung nach Abs. II c darf nur nach vorherigem Einvernehmen mit dem Regionalclub-Vorstand ausgesprochen werden.

4. Gegen die Streichung kann innerhalb von 2 Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Streichung rechtswirksam.

 

§ 7 Organe

Die Organe des Ortsclubs sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs. Sie muss jährlich vor der Mitgliederversammlung des Regionalclubs stattfinden und wird durch den Vorstand des Ortsclubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich – auch per Email – mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung des Ortsclubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

2. Der Regionalclub-Vorstand ist unter Vorlage einer Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zu verständigen.

3. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorstandes b) Bericht der Kassenprüfer c) Feststellung der Stimmliste d) Entlastung des Vorstandes e) Wahlen f) Voranschlag für das Geschäftsjahr g) Anträge mit Inhaltsangabe h) Verschiedenes.

 

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende ordentliche Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig. Jugendmitglieder (§ 3 II.) sind teilnahme- und redeberechtigt, jedoch ohne Antrags-, Stimm- und Wahlrecht.

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
a) Satzungsänderungen
b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
d) Auflösung des Ortsclubs.

3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen durchzuführen.

4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.

5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Ortsclubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen gerichtet sind.

6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden. Dem Regionalclub-Vorstand ist die Niederschrift innerhalb von 14 Tagen zu übersenden.

7. Den Mitgliedern des Regionalclub-Vorstandes steht das Recht zu, an allen Veranstaltungen und Sitzungen des Ortsclubs mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
a) auf Anordnung des Regionalclub-Vorstandes
b) auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Ortsclubs.

 

§ 11 Der Vorstand

1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
     1. der/die 1. Vorsitzende  
     2. der/die 2. Vorsitzende  
     3. der/die Schriftführer/in  
     4. der/die Kassenwart/in  
     5. der/die Sportwart/in  
     6. der/die Jugendleiter/in
     7. der/die Beisitzer/in

2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Ortsclub gemeinsam, wovon einer der 1. Vorsitzende oder der Kassenwart sein muss.

3. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden oder einem von diesem beauftragten Vertreter einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

4. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung und im Rahmen der Richtlinien des ADAC.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre gerechnet von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Jedes Jahr scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die unter den geraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den ungeraden Ziffern aufgeführten. Wiederwahl ist zulässig.

6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist mit Ausnahme der Ämter des Vorsitzenden und des Schatzmeisters zulässig. Der Vorstand muss jedoch aus mindestens 5 Personen bestehen.

7. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen, sofern sie allgemein als angemessen gelten. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Regionalclubs oder des Ortsclubs Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.

8. Der Schriftverkehr mit dem ADAC-Präsidium und der ADAC-Zentrale muss ausschließlich über den ADAC-Regionalclub geführt werden.

 

§ 12 Motorsportjugend

Die Motorsportjugend führt und verwaltet sich im Rahmen ihrer Jugendordnung selbst. Sie entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel selbst. Alles Nähere regelt die Jugendordnung. Sie wird auf deren Jahreshauptversammlung beschlossen und bestätigt. Sie ist nicht Bestandteil dieser Satzung.

 

§ 13 Kassenprüfer

Zur Prüfung des Finanzgebarens werden zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

 

§ 14 Satzungsänderungen

1. Der Ortsclub übernimmt auf Verlangen des Regionalclub-Vorstandes in seine Satzung die vom Verwaltungsrat zur Wahrung der Einheitlichkeit im ADAC festgelegten Mindesterfordernisse für die Satzungen der Ortsclubs in ihrer gültigen Fassung.

2. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Ein so gefasster Beschluss wird wirksam, wenn er vom zuständigen Regionalclub-Vorstand genehmigt ist.

3. Satzungsänderungen werden online zum Download bereitgestellt.

 

§ 15 Auflösung

1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.

2. Im Falle einer Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

 

§ 16 Vermögensverwendung

Bei der Auflösung oder Aufhebung des Ortsclubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an die gemeinnützige ADAC Luftrettung GmbH, München zur Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben.

 

§ 17 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Ortsclub-Mitglied ist Kreuztal.

 

Kreuztal, 20.03.2022